Unter der Leistungszeit (§ 271 BGB) versteht man den Zeitpunkt, bis zu dem der Schuldner die Leistung erbringen darf und zum anderen den Zeitpunkt der Fälligkeit, bis zu dem der Schuldner spätestens die Leistung erbringen muss. Die Leistungszeit ergibt sich regelmäßig aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Besteht keine Vereinbarung hinsichtlich der Leistungszeit zwischen den Parteien, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken.