Liegenbleiben von Fahrzeugen: Sofern ein Fahrzeug auf öffentlicher Straße liegen bleibt, erfordert dieses Ereignis sofortige Sicherungsmaßnahmen. Bleibt also ein Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Ggf. ist auch die Beleuchtung des Fahrzeugs einzuschalten. Anschließend ist ein auffällig warnendes Zeichen (Warndreieck) gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen (bei schnellem Straßenverkehr in etwa 100 Meter Entfernung); vgl. hierzu § 15 Straßenverkehrsordnung. Wird nicht wie vorgenannt verfahren (Zuwiderhandlung), liegt eine Ordnungswidrigkeit zugrunde.