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Mit der Eintragung einer Löschung im Grundbuch wird gekennzeichnet, dass ein Grundstücksrecht oder sonstige eintragungsfähige Umstände nicht mehr bestehen. Die Löschung wird durch das Unterstreichen der betreffenden Textstellen in rot vermerkt. Die Löschung setzt eine Löschungsbewilligung des Inhabers des Grundstücksrechts voraus.

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