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Bei der Lohnpfändung ist darauf zu achten, dass das Arbeitseinkommen nur teilweise der Pfändung unterliegt. Hier gelten Pfändungsfreigrenzen. Von der Pfändung ausgenommen sind grundsätzlich 930,00 EUR im Monat. Sofern der Schuldner Angehörigen Unterhalt zu leisten hat, erhöht sich dieser Freibetrag monatlich um 350,00 EUR für die 1. und um monatlich 195,00 EUR für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person. Der zu berücksichtigende Höchstbetrag beträgt 2.060,00 EUR im Monat. Hierbei kann etwaiges Einkommen der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden. Sofern das Arbeitsentgelt höher ist als die unpfändbaren Beträge, ergibt sich ein zulässiger Umfang der Lohnpfändung bei Arbeitseinkommen von bis zu monatlich 2.851,00 EUR. Arbeitseinkommen, was über diesen Teil hinausgeht, ist in vollem Umfang pfändbar.

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