Das Mietgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Mietgericht ist für Entscheidungen bei bestimmten Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der entsprechend zugrunde liegenden Mietverhältnisse über Wohnräume und sonstige Räume zuständig (siehe hierzu § 23 Gerichtsverfassungsgesetz). Zu berücksichtigen ist, dass das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. Hierbei ist es gleichgültig, wie hoch der Streitwert ist.