Von einer mittelbaren Stellvertretung spricht man, wenn der Vertreter zwar für fremde Rechnung, jedoch in eigenem Namen handelt. Daher ist die mittelbare Stellvertretung auch kein Fall der echten Stellvertretung. Vor allem im Handelsgesetzbuch ist die mittelbare Stellvertretung verzeichnet (z.B. beim Kommissionär und Spediteur). Zu beachten ist, dass die §§ 164 ff. BGB nur den unmittelbaren Stellvertreter betreffen.