Unter dem Mitvermächtnis versteht man ein gemeinschaftliches Vermächtnis. Dabei hat der Erblasser denselben Gegenstand an mehrere Personen vermacht. Hat der Erblasser keine Aufteilung vorgesehen, so gelten die entsprechend bedachten Personen als zu gleichen Teilen eingesetzt, d.h. jedem Mitvermächtnisnehmer steht ein entsprechender Teil des Vermächtnisses zu. Daher können die Mitvermächtnisnehmer nicht Gesamtgläubiger sein. Sofern der vermachte Gegenstand nicht teilbar ist, so kann jede der bedachten Personen nur Leistung an alle fordern (vgl. hierzu § 2157 BGB).