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Mobbing (englisch) ist die vorsätzlich bewusste und über einen bestimmten längeren Zeitraum betriebene Ausgrenzung und/oder Herabsetzung eines Arbeitnehmers durch dessen Kollegen oder/und den Arbeitgeber. Gegenüber Arbeitskollegen können hieraus nur Ansprüche hinsichtlich der Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit (unerlaubte Handlung) geltend gemacht werden. Allerdings können gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche aus einer positiven Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages heraus in Betracht kommen.

 

Achtung!

Mobbing -Definition von Ihrer Homepage !!!

Mobbing ist seit langem ein arbeitsrechtliches Thema. Von der Rechtssprechung sind die Pflichten des Arbeitgebers anerkannt, seine Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen. Doch Schwierigkeiten bereitet noch immer das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz. Ein Prozess kann mehrere Jahre dauern und dabei zermürben. Die Betroffenen haben es dabei besonders schwer, ihre Rechte durchzusetzen, denn Sie entschließen sich zur Gegenwehr nicht zu Beginn der ersten Mobbing-Handlungen, sondern erst dann, wenn Sie bereits psychisch und/oder physisch „ausgebrannt" sind (also ein "Schaden" eingetreten ist).Der erste Schritt eines Mobbing-Opfer sollte daher die Beschwerde bei seinem Vorgesetzen oder beim Betriebsrat sein, zum Beispiel bei schweren Beleidigungen oder gesundheitlichen Folgen des Mobbing. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen ergreift und eingreift. Wenn er das nicht macht, kann der Arbeitnehmer unter Umständen seine Arbeitsleistung zurückhalten – ohne Lohnverlust. Allerdings muss der Mitarbeiter die Arbeitsverweigerung vorher schriftlich androhen und eine ordentliche Frist von mindestens einem Monat zur Beseitigung des Mobbings setzen. Geht der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vor, bleibt dem Opfer der Weg vor Gericht.Vor Gericht muss in der Regel das Mobbing-Opfer seine Vorwürfe beweisen. Die Beweislast kann sich allerdings auch umkehren, wenn sich bestimmte Situationen häufen.Ein anerkanntes Beweismittel ist das sogenannte Mobbingtagebuch, das jeder Mobbingbetroffene führen sollte. Die detaillierte und regelmäßige Aufzeichnung der Mobbinggeschehnisse, macht sicherlich Arbeit und erfordert Disziplin. Allerdings erfüllt es wichtige Funktionen: Es dient der Beweissicherung, alle Vorkommnisse werden aufgelistet, Zusammenhänge können ersichtlich werden, Richter, Rechtsanwälte, Berater, Ärzte, Unternehmen etc. können schwarz auf weiß nachlesen, was genau sich wie zugetragen hat.

Weiterhin zum Begriff Mobbing (Schadenersatz und Schmerzensgeld)

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Vor Gericht können Mobbing-Opfer Schadenersatz und Schmerzensgeld erstreiten. Schadenersatz steht dem Opfer zum Beispiel für Arztkosten und Verdienstausfall zu, aber auch bei längerer Krankheit die Differenz zwischen Nettogehalt und Krankengeld. Schwerer lässt sich hingegen das Schmerzensgeld beziffern. Das hängt von der Verdiensthöhe, von der Schwere des Fehlverhaltens und davon ab, ob der Arbeitnehmer eine Mitschuld hat, weil er zum Beispiel auf unsachgemäße Kritik von Kollegen unsachlich reagiert.

 

 

 

Die Anwälte der Kanzlei „Dr. Esch & assoziierte Kollegen" haben eine langjährige Erfahrung auf dem sensiblen Gebiet des Mobbing gesammelt und können Ihnen so auch bei bereits schweren psychischen und physischen Belastungen durch Mobbinghandlungen mit kompetentem rechtlichen Rat und Handlungen zur Seite stehen.

 

Weitere Definitionen zum Mobbing!!

 

1)

Mobbing bedeutet vorsätzliches Verbreiten von falschen Tatsachen über Kollegen, um diesen zu schaden. Der Betroffene kann auf Unterlassung klagen und unter Umständen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verlangen. Außerdem kann er Anzeige erstatten und Strafantrag wegen übler Nachrede stellen.

2)

Mobbing: Systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren einer oder mehrerer unterlegener Personen. Rechtlich relevant ist vor allem Mobbing am Arbeitsplatz. Von Mobbing wird hier gesprochen, wenn die angegriffene Person während längerer Zeit mit dem Ziel oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und sie dies als Diskriminierung empfindet. Es kann sowohl zwischen Kollegen als auch zwischen Vorgesetzten und Untergebenen stattfinden. Mobbing ist gesetzlich nicht geregelt. Jedoch ergeben sich für den Arbeitgeber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - soweit sein Betrieb diesem unterliegt - Pflichten, das Persönlichkeitsrecht sowie die sonstigen Rechtsgüter wie Gesundheit und Ehre seiner Arbeitnehmer zu schützen und vorbeugende Maßnahmen gegen Mobbing zu betreiben. In Vertragsverhältnissen besteht allgemein die Pflicht, die Interessen und Rechte des Vertragspartners zu achten (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Gemäß §75 Absatz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber darüber wachen, dass jeder Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt wird. Er hat den Arbeitnehmer aus § 2 Absatz 1 ArbSchG vor Gesundheitsgefahren zu bewahren. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen seiner Betriebsorganisation sicher zu stellen, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbingaktivitäten, hat er umgehend Abhilfe zu schaffen. Werden inhumane oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen geschaffen oder aufrechterhalten, obwohl sie mit zumutbaren Mitteln zu verbessern wären, so kann der Mobbingbetroffene vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Dabei kommt es nicht allein auf das Verhalten des Arbeitgebers selbst an, vielmehr muß dieser sich auch nach § 278 BGB das Verhalten der Personen anrechnen lassen, die an seiner Stelle gehandelt haben - sprich Personalleiter oder Vorgesetzte. Mobbingopfer haben das Recht, sich bei der zuständigen Stelle (unmittelbarer Vorgesetzter oder Betriebsrat) zu beschweren. Der Arbeitgeber muss über die Beschwerde entscheiden und gegebenenfalls Abhilfe schaffen.

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