Die Mobiliarzwangsvollstreckung ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, d.h. sie erfolgt in die beweglichen Sachen, Forderungen und solche Rechte, die nicht unter die Immobiliarvollstreckung fallen. Die Mobiliarzwangsvollstreckung ist hauptsächlich im 8. Buch der Zivilprozessordnung geregelt, dort insbesondere in den §§ 803 ff. und §§ 704 ff..