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Die mündliche Verhandlung (Zivilverfahren) ist eine Verhandlung, die in Anwesenheit der Beteiligten (Prozessparteien) vor dem zuständigen Gericht durchgeführt wird. In dieser Verhandlung wird von den Beteiligten mündlicher Vortrag gehalten, der jedoch meistens aufgrund vorbereitender Schriftsätze durchgeführt wird. In den Verfahrensordnungen ist die mündliche Verhandlung für das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen. Die mündliche Verhandlung beginnt in der Regel mit der Stellung der entsprechenden Anträge. Der Rechtsstreit soll zur Beschleunigung des Verfahrens regelmäßig in einem durch Ladung von Zeugen, Vorlegung von Urkunden oder durch anderweitiges Vorbringen von Beweismitteln vorbereiteten Haupttermin erledigt werden. Ein früher erster Termin wird deshalb nur dann durch den vorsitzenden Richter bestimmt, wo eine rasche Erledigung des Rechtsstreits möglich erscheint. In allen anderen Fällen wird vor Bestimmung des Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Das Gericht ist grundsätzlich angehalten, in jedem Verfahrenszug auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Scheitert eine Güteverhandlung, schließt sich hier die streitige mündliche Verhandlung an. Über die mündliche Verhandlung wird vom Gericht ein Verhandlungsprotokoll angefertigt. Im Strafverfahren nennt man die mündliche Verhandlung Hauptverhandlung. ---- siehe auch Mündlichkeitsgrundsatz, Hauptverhandlung

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