Der Mündlichkeitsgrundsatz ist Verfahrensgrundsatz im Zivilverfahren, Verwaltungsprozess und Strafprozess. Nach dem Mündlichkeitsgrundsatz ist allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten für den Prozess ausschlaggebend. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an. Zu berücksichtigen ist, dass Schriftsätze den mündlichen Vortrag nicht ersetzen können, jedoch ist eine Bezugnahme auf die Schriftsätze möglich.