Als Nachlassverbindlichkeiten werden die zur Erbschaft gehörenden Schulden bezeichnet (siehe hierzu §§ 1967-1969 BGB). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören somit alle Forderungen, die Dritte ggü. dem Nachlass geltend machen können. Dabei wird zwischen den Erblasserschulden und den Erbfallschulden/Erbschaftsschulden unterschieden. Als Erblasserschulden werden Verbindlichkeiten bezeichnet, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist (z.B. Miete). Erbfallschulden/Erbschaftsschulden sind Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstanden sind (z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisansprüche, Beerdigungskosten, Erbschaftssteuer etc). Zu den Erbfallschulden zählen auch die Erbschaftsverwaltungsschulden. Hierunter versteht man die Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen (z.B. Kosten für Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft etc). Der Erbe haftet grundsätzlich persönlich und auch mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, so haften diese für die Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, untereinander jedoch nur in Höhe ihres eigenen Erbteils. Sofern die Nachlassverbindlichkeiten für den Erben zu hoch sind, kann dieser die Haftung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt.