Unter der Nachtarbeit ist jede Arbeitszeit zu verstehen, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Als Nachtzeit wird die Zeit von 23:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens bezeichnet. Zu beachten ist, dass für die Nachtarbeit besondere arbeitsrechtliche Vorschriften gelten. So z.B. darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer 8 Stunden i.d.R. nicht überschreiten, jedoch ist eine Verlängerung auf 10 Stunden zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird etc. (vgl. hierzu §§ 6, 7 Arbeitszeitgesetz). Anzumerken sei, dass die Zuschläge für Nachtarbeit bis 25 % bzw. 40 % des Grundlohns, je nach Arbeitszeit, steuerfrei sind.