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Als Name der Familie wird der Name der Ehegatten bezeichnet, der als Ehename durch diese bestimmt wird. Sofern die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. Die Ehegatten können zum Ehenamen durch Erklärung ggü. dem Standesbeamten auch den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung ggü. dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen eigenen Geburtsnamen voranstellen. Weiteres hierzu regelt der § 1355 BGB.

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