Das Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht. Durch den Namen wird eine natürliche oder juristische Person entsprechend gekennzeichnet und somit von anderen Personen unterschieden. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens der entsprechend berechtigten Person von einer anderen Person bestritten oder wird das Interesse der berechtigten Person dadurch verletzt, dass eine andere Person den gleichen Namen gebraucht, so kann die berechtigte Person von der anderen Person die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Weiterhin kann die berechtigte Person auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen vorliegen (siehe hierzu § 12 BGB).