Nichtehe (Scheinehe): Unter folgenden Voraussetzungen liegt eine Nichtehe vor: Die Eheschließung wurde nicht vor einem Standesbeamten vorgenommen, der Standesbeamte war nicht zur Mitwirkung bereit, die Verlobten äußerten keinen Eheschließungswillen etc.. Als Standesbeamter gilt auch diejenige Person, die, ohne dass sie ein Standesbeamter ist, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. Eine rückwirkende Heilung der Nichtehe kommt nicht in Betracht. Die Folgen einer Nichtehe können nur durch eine erneute formgerechte Eheschließung beseitigt werden.