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Bei einer Nichtigkeitsklage handelt es sich neben der Restitutionsklage um eine der beiden Klagearten im Wiederaufnahmeverfahren im Zivilrecht. Eine Nichtigkeitsklage kann nur auf schwere Verfahrenverstöße (z.B. hinsichtlich Mängeln bei der Besetzung des Gerichts) gestützt werden. Neben den Nichtigkeitsklagen im Verwaltungsstreitverfahren, Finanzstreitverfahren und Sozialstreitverfahren (hier gelten die gleichen Vorschriften wie im Zivilrecht), gibt es noch die Ehenichtigkeitsklage, die mit dem Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun hat.

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