Unter dem Nießbrauch versteht man das Recht, aus einer belasteten Sache eine entsprechende Nutzung zu ziehen. Der Nießbrauch kann an einem Grundstück, an einer beweglichen Sache oder an einem Recht bestellt werden. Eine Vererbung oder eine Veräußerung des Nießbrauchs ist nicht möglich. Praktische Bedeutung hat der Nießbrauch lediglich an Grundstücken; die wirtschaftliche Bedeutung ist auf Sonderfälle beschränkt. Eine erbrechtliche Verfügung dahingehend, dass der überlebende Ehegatte den Nießbrauch am Nachlass erhält, ist wohl der häufigste Fall des Nießbrauchs. Der überlebende Ehegatte wird dadurch in die Lage versetzt, den Nachlass uneingeschränkt - ohne Beeinträchtigung des Erbrechts anderer - zu nutzen.