Die Nötigung ist ein Delikt. Bei diesem Delikt ist das geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und Willensbestätigung. Derjenige, der einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich strafbar. Wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, ist die Tat rechtswidrig (eine Nötigung kann z.B. das Drängeln und dichte Auffahren auf der Autobahn sein). Die Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Bei besonders schweren Fällen der Nötigung ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren anzusetzen. Bei dieser Straftat ist auch schon der Versuch der Nötigung strafbar.