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Notfristen sind insbesondere im Zivilverfahren vorgesehen. Sie werden im Gesetz ausdrücklich als Notfristen bezeichnet. Durch die Parteien des Zivilverfahrens oder durch das Gericht können Notfristen nicht verlängert oder verkürzt werden. Sie laufen auch während der Gerichtsferien oder beim Ruhen eines Verfahrens. Sofern die Notfristen versäumt werden, kann hier die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Notfristen beginnen nur mit wirksamer Zustellung an zu laufen. Notfristen sind z.B. die Fristen zur Einlegung einer Berufung, einer Revision, einer sofortigern Beschwerde usw..

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