Unter dem Notfristzeugnis versteht man die auf Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilende Bescheinigung, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift gegen eine bestimmte Entscheidung nicht eingereicht worden ist.
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Unter dem Notfristzeugnis versteht man die auf Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilende Bescheinigung, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift gegen eine bestimmte Entscheidung nicht eingereicht worden ist.