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Das Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung. Diese ist nur zulässig, wenn dem Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Testierende auch kein eigenhändiges Testament errichten kann. Das BGB kennt folgende drei Formen von Nottestamenten: 1) Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), 2) Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) und 3) Nottestament auf See (§ 2251 BGB). Beim Bürgermeistertestament tritt der zuständige Bürgermeister unter Hinzuziehung von zwei Zeugen an die Stelle des Notars. Sofern sich der Erblasser an einem abgesperrten Ort aufhält oder der Bürgermeister wegen naher Todesgefahr nicht mehr erreicht werden kann, kann auch vor drei beliebigen Zeugen ein entsprechendes Nottestament errichtet werden. Formfehler, die bei der Niederschrift unterlaufen sind, stehen der Wirksamkeit eines solchen entsprechenden Testaments nicht entgegen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält. Ein Seetestament kann während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes durch mündliche Erklärung des Erblassers vor drei Zeugen errichtet werden. Diese setzt keine besondere Notlage voraus. Für Nottestamente gelten im Übrigen die gleichen Grundsätze wie für öffentliche und eigenhändige Testamente: 1) Der Erblasser muss entsprechend persönlich erklären und 2) der Widerruf einer Erklärung ist jederzeit möglich. Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit Ende der Notsituation drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Sollen die im Nottestament getroffenen Bestimmungen weiter wirksam bleiben, bedarf es deshalb einer erneuten Testierung.

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