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Notweg: Sofern einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt und ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht über ein fremdes Grundstück auch nicht durch eine entsprechende Dienstbarkeit gesichert ist, so kann der Eigentümer des Grundstücks von seinen Nachbarn verlangen, dass diese bis zur Herstellung eines Anschlusses die Benutzung ihrer Grundstücke zum Gehen, Fahren, Verlegen einer Abwasserleitung etc. dulden. Zu beachten ist, dass der Grundstückseigentümer die entsprechende Verbindung nicht selbst durch eine willkürliche Handlung unterbrochen hat. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts kann ggf. durch Urteil bestimmt werden (siehe hierzu §§ 917, 918 BGB).

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