Das Nutzungspfand ist ein Pfandrecht. Dieses wird in der Weise bestellt, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfands zu ziehen. Sofern eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben worden ist (z.B. eine Milchkuh), so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll (siehe hierzu § 1213 BGB).