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Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus als fiktive Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung war bis zum 31.12.1986 zu versteuern. Ab dem Jahre 1987 bestand die Möglichkeit, die bisherige Besteuerung bis 1989 fortzusetzen. Jedoch konnte der Steuerpflichtige durch unwiderruflichen Antrag das Wegfallen der Besteuerung beantragen.

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