Unter der Obliegenheit versteht man die Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der Erfüllung eines Schuldverhältnisses, die neben der eigentlichen Schuld einer oder beider Seiten in einem Schulverhältnis grundsätzlich besteht. Die Obliegenheit hat keinen eigenen Schuldcharakter. Bei der Verletzung einer Obliegenheit gelten die Grundsätze über das Mitverschulden.