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Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Das Grundbuch genießt den öffentlichen Glauben (§ 892 BGB). Jede Person, die ein Recht an einem Grundstück erwirbt, kann sich auf den Buchinhalt des Grundbuchs verlassen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs hat nur insofern Grenzen, als im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen ist oder der Rechtserwerber positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat. Bei gutgläubigem Erwerb hat der unrichtige Buchinhalt Vorrang vor dem tatsächlichen Sachverhalt. Besteht aber keine Gleichheit zwischen den Eintragungen im Grundbuch und dem Inhalt eines Hypothekenbriefes, gehen die Grundbucheintragungen zunächst vor, d.h., der öffentliche Glaube gilt nur für das Grundbuch. Also kann man zusammenfassend sagen: Ist der Hypothekenbrief unrichtig und das Grundbuch richtig, ist stets die Grundbucheintragung vorrangig anzusehen. Ist allerdings der Hypothekenbrief richtig, aber die Grundbucheintragung unrichtig, geht der Hypothekenbrief vor.

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