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Das Offizialprinzip dürfen im Strafprozess grundsätzlich nur die staatlichen Organe ausführen. Dieses steht somit nicht dem einzelnen Bürger zur Verfügung. Nach dem Offizialprinzip verfolgen die staatlichen Organe (insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft) den Straftäter und bringen diesen zur Aburteilung. Insoweit spricht man auch von dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich dieses Anklagemonopols gibt es nur eine Ausnahme: Eine Finanzbehörde in einem Steuerstrafverfahren kann selbst einen Strafbefehl bei Gericht beantragen, ohne dass es hierzu der Einschaltung der Staatsanwaltschaft bedarf.

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