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Opportunitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft hat beim Opportunitätsprinzip anders als beim Legalitätsprinzip einen Ermessensspielraum bei der Verfolgung von Straftaten. Besonders gilt dies bei Bagatellstrafsachen und bei der Strafverfolgung von Jugendlichen. Die Zustimmung des Gerichts für die Nichtverfolgung einer Straftat oder die Einstellung dieser ist in vielen Fällen erforderlich.

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