AdvoCall Esch
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Parken: Derjenige der sein Fahrtzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält parkt laut Gesetz. Der rechte Seitenstreifen bzw. Parkstreifen ist zum Parken zu benutzen. Sofern das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, so darf nur auf dem rechten Gehweg geparkt werden. Anders ist dies in Einbahnstraßen. Dort kann auch auf dem linken Gehweg geparkt werden, wenn dort das Parken auf Gehwegen erlaubt ist. Überall, wo das Halten verboten ist und entsprechende gekennzeichnete Stellen vorhanden sind, ist das Parken verboten. Dies gilt auch je 5 m vor und hinter Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, je 15 m vor und hinter Haltestellenschilder, bis zu 5 bzw. 50 m vor und hinter Andreaskreuzen an Bahnübergängen sowie vor Bordsteinabsenkungen. Auch an Grundstücksaus- und einfahrten ist das Parkverbot zu berücksichtigen. Das Parken ist weiterhin unzulässig mit Fahrzeugen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht an Sonn- und Feiertagen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in Wohngebieten, Erholungsgebieten, Kurgebieten und Klinikgebieten. Auch ist das Parken für Anhänger ohne Zugkraft (z.B. Wohnwagen usw.) länger als zwei Wochen, es sei denn, das Parken ist auf besonderer Fläche erlaubt, nicht zulässig.

Eine zeitliche Begrenzung des Parkens kann vorgesehen sein z.B. durch Aufstellen von Schildern, Parkuhren oder Parkscheinautomaten. An solchen Stellen ist nur das Halten zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen gestattet. Dies gilt auch an Stellen wo Parkscheiben ihre Anwendung finden. Außerdem darf an Parkuhren oder an einem Parkscheinautomaten nur während der zulässigen Zeit geparkt werden. Sofern eine Parkuhr oder der Parkscheinautomat defekt ist, darf die Höchstparkzeit nicht überschritten werden. Hier ist sodann die Parkscheibe zu benutzen.

Sofern ein Fahrzeug so geparkt wird, dass es die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, kann die Polizei das Abschleppen dieses Fahrzeuges anordnen. Diese Maßnahme muss jedoch notwendig und verhältnismäßig sein. Auch ist ein sofortiger Vollzug zu gewährleisten. Weiterhin ist das Parken auf einem privatem Grundstück zivilrechtlich verboten. Der Besitzer des Grundstücks kann das dort parkende Fahrzeug auf Kosten des Halters oder des Fahrers abschleppen lassen. Zuvor muss jedoch eine Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeuges erfolglos verlaufen sein.

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