Unter dem Parteibeitritt versteht man das neuerliche Eintreten einer weiteren Partei als Streitgenosse einer Partei in einem Rechtsstreit. Der Parteibeitritt ist grundsätzlich zulässig, sofern die Streitgenossenschaft zugelassen ist und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dem Parteibeitritt nicht entgegensteht.