Parteibetrieb: Wird ein Prozess durch die Parteien selbst betrieben, spricht man von einem Parteibetrieb. Der Gegensatz zum Parteibetrieb ist der Amtsbetrieb (z.B. wird die vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlich aufgenommenen Vergleichs nicht im Wege des Amtsbetriebs an die entsprechende Partei zugestellt, sondern im Wege des Parteibetriebs, d.h. diese Zustellung erfolgt selbst von der einen Partei an die andere Partei).