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Die Parteifähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren z.B. Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die rechtsfähig sind. Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann allerdings nicht selbst klagen, sondern nur verklagt werden. In z.B. verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt anstelle des Begriffs der Parteifähigkeit der weitgehend gleich bedeutende Begriff der Beteiligtenfähigkeit. Bei Deutschen richtet sich die Parteifähigkeit nach deutschem Recht, bei Ausländern nach deren Heimatrecht. Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden, ist die Prozessfähigkeit. ---- siehe auch Prozessfähigkeit

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