Die Parteivernehmung ist ein Beweismittel in einem Zivilverfahren. Die Partei wird bei der Parteivernehmung wie ein Zeuge vernommen. Eine Parteivernehmung ist nur zulässig, wenn die Partei, die die Vernehmung beantragt hat, ihrer Beweispflicht nicht anderweitig nachkommen kann und der Gegner dem Antrag zustimmt. Auch kann anstelle der Partei ihr gesetzlicher Vertreter vernommen werden; eine Verpflichtung, sich vernehmen zu lassen, besteht jedoch nicht. Allerdings kann das Gericht aus dieser Weigerung im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse ziehen. Bei der Aussage ist die Wahrheitspflicht zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Beeidigung anordnen.