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Parteiverrat: Unter dem Parteiverrat versteht man nach deutschem Strafrecht eine Straftat, die ein Rechtsanwalt zum Nachteil seines Mandanten begehen kann (§ 356 StGB). Täter dieses Delikts ist nur ein Rechtsanwalt oder anderer Rechtsbeistand, d.h. ein Organ der Rechtspflege, dem in dieser Eigenschaft die Wahrnehmung fremder Geschäfte anvertrautraut ist. Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn dieser in der selben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Bestand pflichtwidrig zur Seite stand. Handelt ein Anwalt oder ein Rechtsbeistand im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

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