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Rechtshängigkeit tritt in einem gerichtlichen Verfahren (Zivilprozess) mit der Erhebung der Klage ein, das heißt mit Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und der Rechtsstreit rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit sind zahlreiche prozessuale Wirkungen verbunden, beispielsweise ist eine weitere Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig, eine geltend gemachte Geldschuld ist auch ohne Verzug mindestens mit einem Zinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die Verjährung wird unterbrochen etc.. Im Verwaltungsprozess wird mit wirksamer Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig. Hier sind die Folgen der Rechtshängigkeit u.a.: Die Unzulässigkeit neuer Klagen bezüglich desselben Streitgegenstands, die Unterbrechung der Verjährung, die Entstehung eines Anspruchs auf Prozesszinsen. Die Rechtshängigkeit endet grundsätzlich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. der Beendigung des Verfahrens z.B. durch gerichtlichen Vergleich oder Klagerücknahme.

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