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Richter: Das Grundgesetz vertraut in Art. 92 die rechtsprechende Gewalt den Richtern an. Richter sind nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind in ihrer Entscheidung also unabhängig, d.h. frei von Weisungen durch Vorgesetzte oder staatliche Stellen (sachliche Unabhängigkeit). Niemand hat das Recht, Richter in ihrer Rechtsprechung zu beeinflussen. Sie können wegen ihrer Rechtsprechung auch nicht versetzt oder gar abgesetzt werden (persönliche Unabhängigkeit). Dienstrechtlich unterstehen Richter ihren Vorgesetzten und können bezüglich der Erledigung der Amtsgeschäfte und der ordnungsgemäßen Amtsführung angemahnt werden, nicht jedoch wegen der ergangenen Urteile. Ein Richter kann von einer Partei abgelehnt werden, wenn seine Unparteilichkeit nicht gewährleistet ist. Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben (erstes Staatsexamen nach dem Studium und zweites Staatsexamen nach der Referendarzeit). Ehrenamtliche Richter sind z.B. die Schöffen im Strafprozess oder die ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Handelssachen etc..

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