Das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) ist ein besonderer Fall der Aussetzung des Verfahrens. Im Zivilverfahren hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass z.B. wegen angestrengter Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts wieder aufgenommen werden.