Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch): Diejenige Person, die rechtwidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, erfüllt den Straftatbestand der Sachbeschädigung. Diese Tat kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Zu berücksichtigen ist, dass bereits der bloße Versuch der Sachbeschädigung strafbar ist; die fahrlässige Sachbeschädigung hingegen nicht. Folgende Voraussetzungen müssen hinsichtlich einer Sachbeschädigung vorliegen: 1) Das Tatobjekt muss eine Sache sein (Tiere werden wie Sachen behandelt), 2) die Sache muss fremd sein und 3) die Tathandlung muss eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Folge haben. Weiterhin muss die Tat zudem zur Strafbarkeit (wie grundsätzlich bei jeder Straftat) vorsätzlich, rechtwidrig und schuldhaft begangen worden sein.