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Scheckregress (auch Scheckrückgriff): Unter dem Scheckregress versteht man die finanzielle Inanspruchnahme des aus einem Scheck Verpflichteten. Der Scheckregress kommt dann in Betracht, wenn ein der Bank vorgelegter Scheck nicht bezahlt wird (siehe hierzu Art. 40 Scheckgesetz). Voraussetzung für den Scheckregress ist jedoch, dass ein Scheckprotest vorliegt. ---- siehe auch Scheckprotest

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