Durch die Scheidung wird die Ehe durch Gerichtsurteil aufgelöst (Voraussetzungen, Durchführung und Folgen einer Scheidung siehe §§ 1564-1587p BGB- Teil Familienrecht). Die Ehescheidung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Anwalts eines Ehepartners beim Familiengericht. Zu berücksichtigen ist, dass hier Anwaltszwang herrscht. Für die Scheidung gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Danach kann die Scheidung nur dann erfolgen, wenn die Ehe entsprechend gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Folgende Anhaltspunkte können für das Scheitern einer Ehe ausschlaggebend sein: Ehebruch, Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen etc.. Hierüber können Nachweise im Allgemeinen allerdings schwer erbracht werden. Deshalb enthält das Gesetz Trennungszeiten, nach denen rechtlich vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist. In folgenden vier Fällen ist eine Ehescheidung möglich: 1) Das Ehepaar lebt mindestens drei Jahre lang getrennt, 2) das Ehepaar lebt mindestens ein Jahr lang getrennt und ist sich darüber einig, dass die Ehe geschieden werden soll, 3) das Ehepaar lebt mindestens ein Jahr lang getrennt und die Ehe ist gescheitert oder 4) die Ehegatten leben weniger als ein Jahr getrennt, aber die Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten. Entsprechend soll die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Für die Trennung muss die häusliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen (Trennung von Tisch und Bett). Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine Trennung auch innerhalb einer Wohnung möglich ist, wenn getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird und auch keine Versorgungsleistungen mehr (z.B. Kochen, Einkaufen etc.) für den anderen Partner erfolgen.