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Das Schikaneverbot begrenzt die Ausübung eines einer Person zustehenden Rechts. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts verboten, wenn diese nur den Zweck erfüllen kann, einer anderen Person Schaden zuzufügen. Sofern also das alleinige Motiv der Rechtsausübung eine Absicht zur Schädigung ist, greift der Gesetzgeber ein und verbietet diese Ausübung.

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