Im Zivilverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein muss, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, die keine mündliche Verhandlung erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen (Notfrist) ab Zustellung der Entscheidung bei dem zuständigen Erstgericht oder dem Beschwerdegericht durch Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Im Strafverfahren beträgt die Frist eine Woche ab Zustellung, Bekanntmachung oder ausnahmsweise auch ab Verkündung der angefochtenen Entscheidung.