Das Sozialgericht ist das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet in erster Instanz über alle Streitigkeiten, die entsprechend dem Rechtsweg in diesem Gerichtszweig vorkommen. Die Kammern sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Zu berücksichtigen ist, dass vor dem Sozialgericht kein Anwalts- bzw. Vertretungszwang herrscht. Die allgemeine Dienstaufsicht übt die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle aus.