Stiefeltern, -kinder sind keine Rechtsbegriffe. Als Stiefkinder werden die Kinder des jeweils anderen Ehegatten bezeichnet, die aber nicht zugleich die eigenen Kinder sind. Als Stiefeltern werden häufig Adoptiveltern bezeichnet. Als Stiefvater wird der Ehegatte der Mutter bezeichnet, der selbst nicht Vater des Kindes ist; als Stiefmutter die Ehefrau des Vaters, die selbst nicht Mutter des Kindes ist.