Der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung für das Einleiten entsprechender Strafprozesse. Die Verfolgung von Verbrechen, aber auch hinsichtlich der meisten Vergehen, übernimmt die Staatsanwaltschaft. Sowohl Verbrechen als auch Vergehen sind sogenannte Offizialdelikte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass manche Vergehen nur verfolgt werden, wenn von dem durch die Tat Geschädigten oder sonst Berechtigten ein Strafantrag gestellt worden ist. Solche Delikte nennt man dann Antragsdelikte. Dies sind z.B.: Beleidigung, leichte oder fahrlässige Körperverletzung, Hausfriedensbruch und einfache Sachbeschädigung etc.. Sofern ein Berechtigter im Sinne des Strafgesetzbuches (z.B. der Ehegatte eines Verletzten, der verstorben ist) den Strafantrag stellt, hat dieser eine Frist von drei Monaten zu beachten. Der Strafantrag kann grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens erfolgen. Zu beachten ist, dass ein zurückgenommener Antrag nicht noch einmal gestellt werden kann.