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Die Strafmündigkeit (§§ 19,20 Strafgesetzbuch) ist die Fähigkeit, für eine Straftat verantwortlich gemacht zu werden. Die Strafmündigkeit wird nach Alter und Geisteszustand der jeweiligen Person beurteilt. Schulunfähig sind Personen, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind. Ohne Schuld handeln Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Strafmündigkeit ist die Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung. Weiterhin ist die Strafmündigkeit Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren.

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