Unter der Tariffähigkeit versteht man die Fähigkeit, einen Tarifvertrag abzuschließen. Tariffähig sind nur die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände, ferner einzelne Arbeitgeber (praktisch nur bei größeren Betrieben); siehe hierzu § 2 TVG.
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Unter der Tariffähigkeit versteht man die Fähigkeit, einen Tarifvertrag abzuschließen. Tariffähig sind nur die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände, ferner einzelne Arbeitgeber (praktisch nur bei größeren Betrieben); siehe hierzu § 2 TVG.