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Dem Taschengeldparagraphen entnimmt man, dass ein Vertrag mit einer minderjährigen Person wirksam sein kann, obwohl diese nur als beschränkt geschäftsfähig gilt. Solch ein Vertrag ist immer dann wirksam, wenn die minderjährige Person ihre Verpflichtung aus dem Vertrag aus ihren eigenen Mitteln erfüllen kann, d.h. wenn sie etwas erwirkt, muss der Kaufpreis der entsprechenden Sachen von ihrem Taschengeld bezahlbar sein (z.B. CDs, DVDs, Bücher etc.). Sofern die vorgenannten Voraussetzungen zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages erfüllt sind, d.h. solange die minderjährige Person ihrer Pflicht nachkommt, die erworbenen Sachen mit eigenen Mitteln zu erfüllen, die von ihren gesetzlichen Vertretern zur freien Verfügung überlassen worden sind, kommt der Vertrag bzw. das Geschäft mit der minderjährigen Person ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam zustande.

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