Als Taschenpfändung wird die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung von Sachen bezeichnet, die der Schuldner in seinen Taschen oder ähnlichen Behältnissen bei sich führt (z.B. Geld); siehe hierzu § 808 ZPO.
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Als Taschenpfändung wird die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung von Sachen bezeichnet, die der Schuldner in seinen Taschen oder ähnlichen Behältnissen bei sich führt (z.B. Geld); siehe hierzu § 808 ZPO.